OGH 5Ob2065/96d (RS0097179)

OGH5Ob2065/96d16.4.1996

Rechtssatz

Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben.

Normen

MRG §10
MRG §10 Abs3 Z4

5 Ob 2065/96dOGH16.04.1996
5 Ob 72/08mOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Die Aufwendungen müssen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. (T1)

5 Ob 7/14mOGH21.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02065_96D0000_001

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