OGH 15Os36/96 (RS0090000)

OGH15Os36/9611.4.1996

Rechtssatz

In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.

Normen

MedienG §7a Abs1 Z1
MedienG §7a Abs2 Z1

15 Os 36/96OGH11.04.1996
1 Ob 60/98zOGH29.09.1998

Vgl auch

15 Os 116/11iOGH21.09.2011

Auch; Beisatz: § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG erfordert weder einen tatsächlichen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich noch eine gewisse Intensität desselben, sondern bloß die Eignung der Veröffentlichung, einen solchen Eingriff herbeizuführen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960411_OGH0002_0150OS00036_9600000_002

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