OGH 10Ob2032/96p (RS0102045)

OGH10Ob2032/96p9.4.1996

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab beziehungsweise davon, ab wann dieser "absolute Gewissheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben musste.

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB §166

10 Ob 2032/96pOGH09.04.1996
1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

nur: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes entsteht mit der Geburt. (T1) Veröff: SZ 70/84

7 Ob 39/00mOGH29.03.2000

nur: Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab. (T2)

2 Ob 56/02bOGH13.02.2003
10 Ob 73/07vOGH15.01.2008
10 Ob 115/07wOGH15.01.2008

nur T2

4 Ob 87/17yOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_0100OB02032_96P0000_001

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