OGH 4Ob2017/96p (RS0104512)

OGH4Ob2017/96p26.3.1996

Rechtssatz

Hat der Regreßanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter, so beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 1489 ABGB), sondern erst mit der Zahlung des Regreßberechtigten an den geschädigten Dritten.

Normen

ABGB §896
ABGB §1313 Satz2
ABGB §1489 I
ABGB §1489 IIA

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/78

1 Ob 6/19tOGH05.03.2019

Vgl; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T1); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0040OB02017_96P0000_002

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