1 Ob 518/96 | OGH | 26.03.1996 |
Veröff: SZ 69/75 |
7 Ob 230/01a | OGH | 07.12.2001 |
Beisatz: Nichts anderes kann für eine auf Nichtigkeit gemäß § 22 Abs 1 EheG gestützte Klage gelten. (T1) |
5 Ob 94/05t | OGH | 10.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellter Sachwalter ist grundsätzlich zur Erhebung einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage für den Betroffenen befugt. Für die Erhebung der Scheidungsklage ist - im Gegensatz zur Scheidung im Einvernehmen - keine so spezifisch höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend geboten erscheinen lässt und im Ergebnis die Untrennbarkeit der Ehe eines (inzwischen) Geschäftsunfähigen zur Folge hätte. Eine derartige Klage bedarf der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T2) |
2 Ob 48/12s | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei Persönlichkeitsrechten, die nur der berechtigten Person zustehen, die somit höchstpersönlich sind, ist die Rechtsdurchsetzung nach der Judikatur keineswegs „vertretungsfeindlich“. (T3)<br/>Bem: Vgl 6 Ob 106/03m. (T4) |
5 Ob 160/13k | OGH | 20.09.2013 |
Vgl |
7 Ob 134/17g | OGH | 21.09.2017 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00518_9600000_001
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