OGH 10Ob509/96 (RS0104888)

OGH10Ob509/9627.2.1996

Rechtssatz

Vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses kommt die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage; gegen den Willen des Gläubigers gibt es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft, ist doch im bankgeschäftlichen Verkehr - sofern nicht mit einem dritten Sicherungsgeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - eine Besicherung der jeweiligen Saldoforderung (Kontokorrentsaldoforderung) der Regelfall. (hier hat die klägerische Bank jedoch in einer Zusatzvereinbarung mit dem Beklagten als Realschuldner unmißverständlich die Zustimmung dazu erklärt, daß an sie (ab diesem Datum) geleistete Zahlungen von Schilling fünfhunderttausend oder darunter eine entsprechende Herabminderung der Pfandsicherung nach sich ziehen sollten. Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, könnte sich die Klägerin darauf berufen, daß sich "schon aus der Natur der Überziehungsvereinbarung beziehungsweise dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß zunächst der überzogene Betrag zu tilgen ist" und "der unbesicherte Teil gleichsam (zumindest eine juristische Sekunde) vor dem besicherten" zur Tilgung gelangt wäre.)

Normen

ABGB §449
ABGB §469
ABGB §1358
ABGB §1413
ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1422
ABGB §1423
GBG §14
GBG §14 Abs2

10 Ob 509/96OGH27.02.1996

Veröff: SZ 69/51

5 Ob 87/09vOGH10.11.2009

nur: Gegen den Willen des Gläubigers gibt es vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_003

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