OGH 7Ob593/95 (RS0086381)

OGH7Ob593/9521.2.1996

Rechtssatz

Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Wurde eine Stützmauer vom Straßenhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat.

Normen

ABGB §1319a A

7 Ob 593/95OGH21.02.1996
3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0070OB00593_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)