Normen
ABGB §1319a A
7 Ob 593/95 | OGH | 21.02.1996 |
3 Ob 213/14s | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00593_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Wurde eine Stützmauer vom Straßenhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat.
Normen
ABGB §1319a A
7 Ob 593/95 | OGH | 21.02.1996 |
3 Ob 213/14s | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1) |
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00593_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)