OGH 10Ob519/94 (RS0102497)

OGH10Ob519/946.2.1996

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
B-VG Art18

10 Ob 519/94OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/25

1 Ob 2302/96bOGH25.02.1997

nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Auf § 1042 ABGB gestützter Rückersatz von Sozialhilfeleistungen. (T2)

1 Ob 178/98bOGH24.11.1998

nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. (T3)<br/>Veröff: SZ 71/194

1 Ob 69/00dOGH28.03.2000

nur T3

7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

Auch; nur T3

1 Ob 193/01sOGH22.10.2001

nur T3; Beisatz: Die Abwasserbeseitigung ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. (T4)

4 Ob 21/04yOGH16.03.2004

nur T3

6 Ob 163/12gOGH06.06.2013

nur T3; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)<br/>Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)

1 Ob 183/15sOGH22.10.2015

nur T3; Beisatz: Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zum verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T8); Veröff: SZ 2015/118<br/>

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Vgl auch; nur T3; Beis wie T7

1 Ob 98/16tOGH27.09.2016

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T9)

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T10)

8 Ob 79/17aOGH24.08.2017

Auch

8 Ob 7/19sOGH26.02.2019

Beisatz: Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Herstellung der Infrastruktur unterfällt der demonstrativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Oö ROG und ist daher gültig. (T11)<br/>

4 Ob 50/21pOGH22.09.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9400000_001

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