OGH 1Ob41/95 (RS0097863)

OGH1Ob41/9530.1.1996

Rechtssatz

Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach § 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.

Normen

JN §1 DIb1
StPO §144a

1 Ob 41/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/16

3 Ob 2279/96kOGH18.06.1997
5 Ob 135/03vOGH07.10.2003

nur: Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zu beseitigen. (T1); Beisatz: "Bis auf weitere gerichtliche Anordnung" im Sinn des § 379 Abs 3 Z 3 EO meint die strafgerichtliche Zuständigkeit, nicht etwa die des Exekutionsgerichtes oder anderer Zivilgerichte. (T2)

5 Ob 100/07bOGH28.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ist eine des Strafrechts und daher nicht vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_001

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