OGH 1Ob557/95 (RS0102239)

OGH1Ob557/9530.1.1996

Rechtssatz

Bei einer Effektivklausel, wonach die Haftung der Bank mit dem Tage der Einzahlung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto beginnt, hat der Begünstigte entweder den genannten Betrag auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber, sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.

Normen

ABGB §880a B

1 Ob 557/95OGH30.01.1996
1 Ob 66/04vOGH25.06.2004

nur: Bei einer Zahlung in Teilbeträgen ist eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. (T1)

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung- Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T2)

7 Ob 29/09dOGH16.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00557_9500000_002

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