OGH 10Ob529/94 (RS0103156)

OGH10Ob529/9423.1.1996

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1295 IIf7g

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Veröff: SZ 69/8

5 Ob 276/08mOGH13.01.2009

Ähnlich; Beisatz: Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht kann sich dann ergeben, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. (T1)

4 Ob 120/18bOGH17.07.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960123_OGH0002_0100OB00529_9400000_001

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