OGH 3Ob84/95 (RS0087059)

OGH3Ob84/9521.12.1995

Rechtssatz

Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. Es wird aber auch die Klage gegen den zur Auszahlung befugten, aber sich weigernden geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig erachtet; das Klagebegehren lautet dann auf Auszahlung aus der Gesellschaftskasse beziehungsweise vom Gesellschaftskonto.

Normen

HGB §109
HGB §122
HGB §124

3 Ob 84/95OGH21.12.1995
3 Ob 2374/96fOGH20.11.1996
8 Ob 114/02aOGH22.05.2003

Auch

1 Ob 106/04aOGH17.05.2004

nur: Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. (T1); Beisatz: Für Sozialverbindlichkeiten haftet im Allgemeinen nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anspruch ist daher gegen die Gesellschaft geltend zu machen. (T2)

6 Ob 214/09bOGH17.12.2009

Vgl aber; Beisatz: Für einen derartigen Anspruch haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter. (T3); Bem: Hier: Die Frage, ob Sozialansprüche überhaupt unmittelbar gegenüber dem (geschäftsführenden) Gesellschafter geltend gemacht werden können, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00084_9500000_003

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