OGH 5Ob542/95 (RS0079237)

OGH5Ob542/9512.12.1995

Rechtssatz

Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Art 85 EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat).

Normen

ABGB §879 BIIm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
EWGV Art85

5 Ob 542/95OGH12.12.1995
6 Ob 661/95OGH23.05.1996

nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten. (T1)

10 Ob 402/97hOGH24.11.1998

nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. (T2)

7 Ob 211/99aOGH11.05.2000

nur T2

3 Ob 296/99xOGH25.10.2000

Auch; Beisatz: Es handelt sich um eine vollständige, ex tunc eintretende Unwirksamkeit. Die Nichtigkeit ist - allenfalls nach Befassung der Kommission oder nach Einholung einer Vorabentscheidung - von Amts wegen festzustellen. Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Art 81 EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist. (T3)

6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Vgl auch; nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. (T4) <br/>Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. (T5) <br/>Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T6)

7 Ob 33/05mOGH16.03.2005

Vgl auch; nur T4

7 Ob 210/13bOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Bezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können gemäß Art 81 EG nichtig sein. Diese Nichtigkeit wirkt absolut und ist von Amts wegen festzustellen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0050OB00542_9500000_001

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