OGH 2Ob97/95 (RS0076232)

OGH2Ob97/957.12.1995

Rechtssatz

Auf die Mitverschuldensquote wird auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur "vorerst" anrechnen läßt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteiles vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, daß in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre.

Normen

ABGB §1304 A
ZPO §405 DIIIa6

2 Ob 97/95OGH07.12.1995
2 Ob 4/04hOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt allerdings beim Zuspruch einer Quote des Gesamtschadens dann nicht vor, wenn der Kläger noch vor Schluss der Verhandlung ein Mitverschulden eingeräumt hat; dass diese Klarstellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den in der Klage noch nicht enthaltenen Teil des Schadens erfolgt, ist für diese verfahrensrechtliche Frage ohne Belang. (T1)

2 Ob 221/19tOGH27.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00097_9500000_001

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