OGH 1Ob29/95 (RS0087642)

OGH1Ob29/955.12.1995

Rechtssatz

Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des § 44b StVO getroffen

Normen

AHG §1 Cd10
StVO §44b
StVO §50

1 Ob 29/95OGH05.12.1995
1 Ob 177/13fOGH17.10.2013

Vgl

1 Ob 27/14yOGH22.05.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_002

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