3 Ob 523/95 | OGH | 29.11.1995 |
7 Ob 591/95 | OGH | 13.03.1996 |
1 Ob 21/04a | OGH | 14.12.2004 |
Auch; Beisatz: Dem Staat kommt aufgrund eines Aneignungsrechts spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sowohl für die Früchte der eingezogenen erblosen Verlassenschaft als auch die freie Verfügung über das Erbschaftsvermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers zu und er ist daher nicht verhalten, dem erst später aufgetretenen Erben die bereits gezogenen Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte auch Zinsen zählen, wieder herauszugeben. (T1); Veröff: SZ 2004/174 |
Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0030OB00523_9500000_002
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