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§ 329 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fortdauer des Besitzes.

Rechte des redlichen Besitzes:

a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

§ 329

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

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