OGH 10ObS193/95 (RS0089204)

OGH10ObS193/9528.11.1995

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG betrifft nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodaß eine solche auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden kann.

Normen

ABGB §1497 III
ASGG §65 Abs1 Z2
ASVG §107 Abs2 litb

10 ObS 193/95OGH28.11.1995
10 ObS 38/14gOGH23.04.2014

Auch; nur: Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodass eine solche auch nicht ‑ etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ‑ unterbrochen werden kann. (T1)<br/>Beisatz: Der Grundsatz, dass eine Klage des Versicherten keine Verjährungsfrist in Gang setzt, sodass auch der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung nicht möglich ist, gilt auch bei Rückforderungen nach § 31 KBGG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00193_9500000_001

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