OGH 7Ob571/95 (RS0078937)

OGH7Ob571/9522.11.1995

Rechtssatz

Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen.

Normen

ABGB §884
ABGB §886

7 Ob 571/95OGH22.11.1995
9 ObA 337/97tOGH01.04.1998

nur: Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift dokumentiert. (T1); Beisatz: Die gewillkürte Schriftform erfordert nämlich prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter den Text und könnte nur durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens entkräftet werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_004

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