OGH 5Ob55/95 (RS0083143)

OGH5Ob55/9517.11.1995

Rechtssatz

Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1

5 Ob 55/95OGH17.11.1995
5 Ob 412/97tOGH10.03.1998

nur: Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber keinerlei Rechte haben. (T1)

5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Auch

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015
5 Ob 171/17hOGH23.10.2017

nur: Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951117_OGH0002_0050OB00055_9500000_001

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