Rechtssatz
Durch § 5a Abs 2 OFG sollte für den in § 500 ASVG umschriebenen begünstigen Personenkreis die bis 30.6.1993 geltende Rechtslage auch nach dem Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes im wesentlichen perpetuiert werden. Was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft, wurde die Weitergeltung des mit 30.6.1993 außer Kraft getretenen § 105 a ASVG angeordnet. Dem Begünstigten soll damit das Recht auf eine pflegebezogene Leistung, deren Voraussetzungen und deren Höhe der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes entspricht, gewahrt bleiben. Die materiellen Leistungsvoraussetzungen (Umfang der Betreuungsbedürftigkeit) richten sich nicht nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, sondern nach dem früheren § 105 a ASVG.
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00204_9500000_001
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