OGH 7Ob606/95 (RS0083635)

OGH7Ob606/958.11.1995

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.

Normen

ZPO §235 Abs5 B
KO §6 Abs1

7 Ob 606/95OGH08.11.1995

Veröff: SZ 68/210

2 Ob 196/99hOGH26.08.1999
1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Gegenteilig; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Gegenteilig; Beis ähnlich T1

2 Ob 73/02bOGH24.04.2003

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem § 6 Abs 1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T2)

2 Ob 37/08tOGH26.06.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter (und Zustellung der Klage an ihn) kommt in Betracht, wenn ein nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist ansonsten jedoch nicht. (T3)

6 Ob 197/11fOGH14.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog. (T4)

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00606_9500000_001

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