Normen
ABGB §1371
4 Ob 584/95 | OGH | 24.10.1995 |
Veröff: SZ 68/199 |
6 Ob 183/05p | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) |
3 Ob 208/16h | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)<br/>Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_004
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