OGH 4Ob584/95 (RS0075180)

OGH4Ob584/9524.10.1995

Rechtssatz

Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen.

Normen

ABGB §1371

4 Ob 584/95OGH24.10.1995

Veröff: SZ 68/199

6 Ob 183/05pOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

nur: Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. (T2)

5 Ob 258/09sOGH11.02.2010

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_003

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