OGH 9ObA125/95 (RS0065151)

OGH9ObA125/9511.10.1995

Rechtssatz

Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (§ 48 ASGG)

Arbeitgeber

 

Normen

ArbVG §105 Abs2 Z2 lita

9 ObA 125/95OGH11.10.1995
9 ObA 143/04zOGH17.03.2004

Auch; nur: Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber. (T1)

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00125_9500000_001

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