OGH 4Ob52/95 (RS0088259)

OGH4Ob52/9510.10.1995

Rechtssatz

Zu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG gehört auch der Anspruch auf Unterlassung der dem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit.

Normen

GmbHG §24 Abs3

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

Veröff: SZ 68/178

6 Ob 213/07bOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1)

7 Ob 23/10yOGH21.04.2010
6 Ob 43/19wOGH21.03.2019

Beisatz: Der Gesellschaft steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Das Rechnungslegungsbegehren kann auch mittels Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO mit dem zunächst nicht bezifferten Leistungsbegehren verbunden werden. Es kann das Zahlungsbegehren der Stufenklage alternativ auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die Ausübung des Eintrittsrechts gestützt und die Auswahl der Sanktion vorbehalten werden, bis die Rechnungslegung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Wenn die Gesellschaft selbst einen Wettbewerbsverstoß des Geschäfts­führers nicht einmal behauptet, dann besteht kein Raum für Auskünfte oder Rechnungslegung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00052_9500000_003

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