OGH 8Ob4/95 (RS0075202)

OGH8Ob4/9528.9.1995

Rechtssatz

Wird dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt (atypische oder unechte stille Gesellschaft), so liegt eine Mitunternehmerschaft vor, wodurch ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen wird.

Normen

HGB §178
HGB §187
KO §102
UGB §179 Abs1

8 Ob 4/95OGH28.09.1995

Veröff: SZ 68/175

8 ObS 2107/96bOGH12.09.1996

Auch; Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208

8 Ob 107/97mOGH07.08.1997

Auch; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T3)

8 Ob 112/97xOGH28.08.1997

Auch; Beisatz: Eine Gewinnbeteiligung in Jahren einer positiven Ertragslage begründet noch keine Mitunternehmerschaft, sondern stellt lediglich eine Zusatzverzinsung (Agio) dar. (T4)

6 Ob 264/97kOGH25.09.1997
8 Ob 193/00sOGH11.06.2001

Vgl; Beisatz: Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung). (T5) Beisatz: Hier: Atypischer Pfandgläubiger. (T6)

8 Ob 296/01iOGH18.04.2002

Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T7); Veröff: SZ 2002/51

8 Ob 114/02aOGH22.05.2003

Auch; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann seine Forderung (Einlage) als Konkursgläubiger (nur) geltend machen, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt. (T8)

10 Ob 73/04iOGH11.01.2005

Auch

6 Ob 14/14yOGH15.12.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/125

6 Ob 204/16tOGH26.09.2017

Auch; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von § 10 Abs 2 EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T9)<br/>Beisatz: Für den Anschluss der Gläubigerrechte ist in Übereinstimmung mit neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu fordern, dass der stille Gesellschafter an der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko teilnimmt. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19950928_OGH0002_0080OB00004_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)