OGH 4Ob73/95 (RS0089503)

OGH4Ob73/9519.9.1995

Rechtssatz

Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtigt das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen soll, deren Umfang und Intensität nicht von vornherein feststeht. Bietet ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so kann er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rückt seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein soll, und ist standeswidrig.

Normen

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 litd
ZÄG §35 Abs1

4 Ob 73/95OGH19.09.1995
4 Ob 79/12iOGH02.08.2012
4 Ob 158/20vOGH20.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärzte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)