OGH 3Ob562/95 (RS0087391)

OGH3Ob562/9513.9.1995

Rechtssatz

Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).

Normen

ABGB §878

3 Ob 562/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/161

6 Ob 87/01iOGH31.01.2002
8 Ob 178/02pOGH19.12.2002
2 Ob 236/08gOGH25.03.2009

Auch; nur: Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. (T1); Bem: Im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p. (T2)

8 ObA 66/19tOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Die Offenlegung einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines Dienstwagens gegenüber dem Finanzamt entspricht der hypothetischen Absicht redlicher Vertragsparteien. (T3)

9 ObA 15/20aOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_005

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