OGH 1Ob571/95 (RS0079867)

OGH1Ob571/9529.8.1995

Rechtssatz

Das Kind ist an eine auch pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern über die Tragung seines Unterhalts ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls, das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt gefährdet oder geschmälert würde, nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt begehren.

Normen

ABGB §140 Ad

1 Ob 571/95OGH29.08.1995

Veröff. SZ 68/146

1 Ob 98/97mOGH15.07.1997

Auch

4 Ob 344/98mOGH26.01.1999

Auch

4 Ob 263/98zOGH23.02.1999

Auch

2 Ob 234/07mOGH17.12.2007

Beisatz: Die interne Abmachung der Eltern darf also den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht berühren; dieses kann vielmehr in einem solchen Fall jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern. (T1)

3 Ob 6/13yOGH20.02.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00571_9500000_002

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