OGH 1Ob590/95 (RS0079861)

OGH1Ob590/9527.7.1995

Rechtssatz

Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.

Normen

EO §291
EO §292b
ABGB §140 Ba

1 Ob 590/95OGH27.07.1995
1 Ob 115/98pOGH29.09.1998
6 Ob 233/00hOGH16.05.2001

Auch

1 Ob 133/01tOGH26.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291 EO ist nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß § 291 Abs 1 Z 3 EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. (T1)

6 Ob 184/06mOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Im Rahmen der vom Gericht nach §291b EO zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00590_9500000_001

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