Rechtssatz
Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach § 355 EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.
4 Ob 53/16x | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs wegen einer Änderung der Rechtslage bildet bei Unterlassungsansprüchen ebenso wie das Erlöschen wegen neuer Tatsachen einen Oppositionsgrund. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_002
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