OGH 4Ob547/95 (RS0057532)

OGH4Ob547/9511.7.1995

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft bis zum Wert der Kreditbelastung nicht in die Aufteilungsmasse fällt, gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit herangezogen werden muß.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

4 Ob 547/95OGH11.07.1995

Veröff: SZ 68/127

5 Ob 134/01vOGH10.07.2001

Beisatz: Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach §§ 81 ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen. (T1)

6 Ob 181/01pOGH23.08.2001

Auch

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

Vgl

8 Ob 41/03tOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Hier: Verpfändung einer Lebensversicherung. (T2)

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004

Beis wie T2

1 Ob 216/14tOGH27.11.2014

Vgl auch

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB00547_9500000_002

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