OGH 8Ob8/95 (RS0079726)

OGH8Ob8/9529.6.1995

Rechtssatz

Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975,424).

Normen

VerG §27

8 Ob 8/95OGH29.06.1995
9 ObA 17/96OGH28.02.1996

Auch

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T1) Veröff: SZ 71/175

8 ObA 274/01dOGH15.11.2001
6 Ob 287/02bOGH20.03.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Juristische Person Abgeordneten-Klub. (T2); Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/24

7 Ob 172/03zOGH10.09.2003

Auch; Beis wie T1

7 Ob 187/07mOGH23.01.2008

Auch; Beisatz: Wenn eine Abwicklung des Vereins mangels Vermögens gar nicht erforderlich ist, ist damit auch die Rechtspersönlichkeit des Vereins bereits wirksam beendet worden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0080OB00008_9500000_001

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