4 Ob 542/95 | OGH | 13.06.1995 |
Veröff: SZ 68/113 |
9 ObA 102/95 | OGH | 08.11.1995 |
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet wurde. Hier: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2) |
10 Ob 10/06b | OGH | 14.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Eine gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO wahrnehmbare Rechtskraftverletzung liegt nur vor, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraftwirkung iSd § 411 ZPO zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T3) |
1 Ob 143/09z | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Gegen einen Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T4) |
4 Ob 105/15t | OGH | 16.06.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00542_9500000_001
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