10 ObS 93/95 | OGH | 08.06.1995 |
10 ObS 2418/96b | OGH | 26.11.1996 |
Beisatz: Ist der Pflegebedarf nach dem 1.7.1993 unter die Anspruchsgrenze auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 gefallen, besteht kein Anspruch auf die Weiterleistung des Pflegegeldes. (T1) |
10 ObS 2351/96z | OGH | 22.10.1996 |
Auch; nur: Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen. (T2) |
10 ObS 453/97h | OGH | 31.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG keinen - wie nunmehr § 4 BPGG - Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung, es habe sich eine im Sinne des § 9 BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung setzt eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Versicherten voraus und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Im Zustand des Versicherten ist tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten. (T4) |
10 ObS 278/98z | OGH | 01.09.1998 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 165/16m | OGH | 24.01.2017 |
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00093_9500000_001
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