OGH 6Ob565/95 (RS0069264)

OGH6Ob565/9518.5.1995

Rechtssatz

Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

6 Ob 565/95OGH18.05.1995
5 Ob 2033/96yOGH13.03.1996

Vgl auch

6 Ob 59/98iOGH10.09.1998

Gegenteilig

5 Ob 142/99iOGH26.05.1999

Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1)

5 Ob 4/02bOGH26.02.2002

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T2)

5 Ob 115/03bOGH02.06.2003

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 174/08aOGH22.10.2008

Gegenteilig; Beis wie T1

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_19950518_OGH0002_0060OB00565_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)