OGH 1Ob531/95 (RS0053001)

OGH1Ob531/9525.4.1995

Rechtssatz

Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG.

Normen

ABGB §141 III
UVG §4 Z2

1 Ob 531/95OGH25.04.1995
6 Ob 2206/96xOGH30.09.1996
10 ObS 2168/96pOGH30.07.1996

nur: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht. (T1)<br/>Beisatz: Solange über die Unterhaltspflicht der primär Unterhaltspflichtigen nicht entschieden ist, kann noch nicht über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden. Vor Heranziehung der Großeltern sind die Eltern erforderlichenfalls anzuspannen. (T2)

1 Ob 2339/96vOGH26.11.1996
10 ObS 2446/96wOGH28.01.1997

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Vgl auch; Beis abweichend von T2; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren eines Enkelkindes gegen die Großeltern als Vorfrage zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2016/50

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00531_9500000_001

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