OGH 9ObA23/95 (RS0070720)

OGH9ObA23/9512.4.1995

Rechtssatz

Der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes ist die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Falle des Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes der wirtschaftlichen Existenz der Mutter. Der Gesetzgeber stellt damit auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab.

Normen

MuttSchG §10

9 ObA 23/95OGH12.04.1995

Veröff: SZ 68/74

9 ObA 8/96OGH17.01.1996

Auch

9 ObA 394/97zOGH17.12.1997

Auch

8 ObA 39/06bOGH23.11.2006

Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T1)

9 ObA 116/18aOGH17.12.2018

Beisatz: Im Hinblick auf § 10 Abs 1 MSchG ist es irrelevant, ob eine „intakte“ Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorlagen oder ein schwangerschaftsähnlicher Zustand wie etwa bei einer Eileiterschwangerschaft gegeben war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950412_OGH0002_009OBA00023_9500000_001

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