OGH 1Ob544/95 (RS0048302)

OGH1Ob544/9527.3.1995

Rechtssatz

Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die dreipersonale Garantie nicht akzessorisch.

Normen

ABGB §880a A

1 Ob 544/95OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/64

3 Ob 546/95OGH28.06.1995

nur: Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. (T1)

1 Ob 318/98sOGH15.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer dreipersonalen Garantie begründet der Garantievertrag eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld. (T2)

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens im Zusammenhang mit dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf einer Garantie („auf erste Aufforderung" - wie hier) zwischen Garantiebank und Begünstigten, soweit dies nicht in der Garantie festgehalten wurde. (T3); Beisatz: Die Garantie ist insoweit also anders als eine Bürgschaft nicht akzessorisch. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_003

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