Rechtssatz
Die Aufhebungsgründe sind in § 595 ZPO taxativ aufgezählt.
7 Ob 314/04h | OGH | 26.01.2005 |
Beisatz: Eine erst nach Fällung des Schiedsspruches hervorgekommene (angebliche) Befangenheit eines Schiedsrichters iSd § 19 Z 2 JN kann nicht mit Anfechtungsklage gemäß § 595 ZPO geltend gemacht werden. (T1) |
6 Ob 228/10p | OGH | 17.12.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob nach dem SchiedsRÄG 2006 ein erst nach Fällung des Schiedsspruchs hervorgekommener Ablehnungsgrund mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00647_9400000_002
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