OGH 10Ob506/95 (RS0046261)

OGH10Ob506/9514.3.1995

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung; ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (zu dem freilich vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind) zu beurteilen (EvBl 1993/93 = JBl 1993,666 (Pfersmann) = SZ 65/141).

Normen

JN §28

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/55

4 Ob 604/95OGH25.06.1996

nur: Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung. (T1) Beisatz: Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist primär und unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. (T2)

6 Ob 78/97gOGH24.04.1997

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 269/97bOGH03.12.1997

nur T1; Beis wie T2

4 Nc 17/05wOGH15.07.2005
6 Ob 190/05tOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Mangel der prorogablen inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) kann, auch wenn diese Prozessvoraussetzung nach autonomem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, noch nach der Klageprüfung a limine unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung wahrgenommen werden. (T3)

2 Ob 32/08gOGH24.09.2008

Vgl

6 Ob 194/21dOGH18.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auch die Beurteilung, ob ein Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens vorliegt, hat – trotz Berücksichtigung fremden Rechts bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Handelsgesellschaften – nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen. Dies entspricht dem Zweck der prozessökonomischen Bündelung gleichartiger Prozesse bei der Kausalgerichtsbarkeit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0100OB00506_9500000_001

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