OGH 5Ob523/94 (RS0077219)

OGH5Ob523/9428.2.1995

Rechtssatz

Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).

Normen

UVG §20 Abs1

5 Ob 523/94OGH28.02.1995
2 Ob 5/07kOGH12.07.2007

nur: Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ. (T1); Veröff: SZ 2007/111

10 Ob 27/10hOGH01.06.2010

Beisatz: Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach § 26 Abs 2 UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar. (T2)

10 Ob 43/11pOGH31.05.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/69

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00523_9400000_002

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