OGH 5Ob37/95 (RS0070182)

OGH5Ob37/9528.2.1995

Rechtssatz

Hat der vom Hauseigentümer bevollmächtigte Verwalter eine nach § 37 Abs 1 MRG verboten Ablöse vereinnahmt, ist hinsichtlich deren Rückforderung der Hauseigentümer - dem dieser Betrag rechtlich zukommen sollte - selbst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Ablösevertrag tatsächlich nicht zugekommen ist.

Normen

MRG §27 Abs3

5 Ob 37/95OGH28.02.1995
5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

Vgl aber; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00037_9500000_001

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