Normen
ABGB §1091 A1
7 Ob 506/95 | OGH | 18.01.1995 |
10 Ob 2033/96k | OGH | 07.05.1996 |
Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1) |
1 Ob 637/95 | OGH | 22.08.1996 |
Auch; nur: Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. (T2) |
6 Ob 2400/96a | OGH | 13.02.1997 |
9 Ob 53/04s | OGH | 09.06.2004 |
Beisatz: Hier: Wiener Prater. (T3) |
1 Ob 25/08w | OGH | 03.04.2008 |
Auch |
2 Ob 133/11i | OGH | 22.12.2011 |
5 Ob 113/20h | OGH | 21.10.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950118_OGH0002_0070OB00506_9500000_001
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