Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht auf die Umstände des Einzelfalles an (MietSlg 41.080; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1091 mwN). Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen, somit eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, Gegenstand des Bestandvertrages ist. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager und Gewerbeberechtigung durch den Bestandgeber sind Indizien für das Vorliegen eines Unternehmenspachtvertrages, die Vereinbarung einer Betriebspflicht ein wesentliches Kriterium. Allerdings sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht im Falle stillgelegter oder erst zu gründender Betriebe strenger. In diesen Fällen kann nur dann eine Unternehmenspacht angenommen werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens (wie die adaptierten Räume, den Kundenstock und die Gewerbeberechtigung) zur Verfügung stellt und der Bestandnehmer zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist (Würth aaO Rz 2; MietSlg 39.101; zuletzt 7 Ob 506/95; 10 Ob 2033/96k).
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Punkt III des Vertragswerkes enthält lediglich die in Bestandverträgen üblicherweise enthaltene Verpflichtung, das Objekt nach Ende der Vertragsdauer ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger Aufwendungen zurückzustellen. Diese Klausel stellt weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragstext einen Hinweis auf das Vorliegen eines Unternehmenspachtvertrages dar.
Entgegen der Ansicht der Revision beurteilte das Berufungsgericht den vorliegenden Vertrag auch nicht etwa nur deshalb als Mietvertrag, weil der Bestandvertrag keine Verpflichtung enthält, das erst zu errichtende Unternehmen bei Vertragsbeendigung als solches bestehen zu lassen. Es gründete seine Rechtsansicht vor allem darauf, daß die Beklagte Bestandteile ihres eigenen Unternehmens in die Bestandräumlichkeiten eingebracht habe, dort eine Filiale ihres eigenen Unternehmens mit eigener Gewerbeberechtigung betreibe und sich einen eigenen Kundenkreis erst aufbauen müsse. Diese Rechtsansicht berücksichtigt die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles und bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist zu verneinen.
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