OGH 2Ob602/94 (RS0038816)

OGH2Ob602/9412.1.1995

Rechtssatz

Dass dem Geschädigten (in EvBl 1994/109) eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, dass ihm eine solche Klage - deren Funktion sich nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen - zu verwehren ist.

Normen

ZPO §228 B1aa

2 Ob 602/94OGH12.01.1995

Veröff: SZ 68/5

2 Ob 2165/96pOGH05.09.1996
1 Ob 120/99zOGH25.01.2000

Vgl

7 Ob 13/08zOGH23.04.2008

nur: Dass dem Geschädigten (in EvBl 1994/109) eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, dass ihm eine solche Klage zu verwehren ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00602_9400000_001

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