OGH 7Ob423/56; 3Ob626/56; 3Ob205/57; 6Ob179/61; 6Ob385/61; 6Ob387/61; 6Ob252/63; 8Ob296/64; 1Ob18/66; 6Ob98/68; 7Ob186/67; 5Ob131/69; 4Ob579/69; 1Ob42/71; 6Ob137/71; 1Ob8/72; 1Ob180/72; 1Ob273/72; 4Ob508/74; 7Ob577/87; 3Ob576/90; 8Ob640/92; 3Ob549/95 (RS0011259)

OGH7Ob423/56; 3Ob626/56; 3Ob205/57; 6Ob179/61; 6Ob385/61; 6Ob387/61; 6Ob252/63; 8Ob296/64; 1Ob18/66; 6Ob98/68; 7Ob186/67; 5Ob131/69; 4Ob579/69; 1Ob42/71; 6Ob137/71; 1Ob8/72; 1Ob180/72; 1Ob273/72; 4Ob508/74; 7Ob577/87; 3Ob576/90; 8Ob640/92; 3Ob549/9512.7.1995

Rechtssatz

Zur Frage der Unmöglichkeit der Leistung, wenn der Vermieter vom Vormieter auf Übergabe des Bestandobjektes belangt wird, der Nachmieter sich jedoch weigert, das Bestandobjekt zu räumen.

Normen

ABGB §430 B1
ABGB §1447 J a

7 Ob 423/56OGH10.10.1956
3 Ob 626/56OGH02.01.1957

Beisatz: Der Hauseigentümer, der den Bestandgegenstand ein zweites Mal vermietet, kann der Leistungsklage des ersten Mieters die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung nicht entgegensetzen. (T1)

3 Ob 205/57OGH29.05.1957

Beis wie T1; Spruchrepertorium Nr. 48 Veröff: SZ 30/33 = EvBl 1957/315 S 490 = JBl 1957,559 = ImmZ 1958,12

6 Ob 179/61OGH03.05.1961

Beisatz: Die Stattgebung des Begehrens auf Vertragszuhaltung zieht notwendig die Abweisung des auf Schadenersatz ereichteten Begehrens nach sich. (T2)

6 Ob 385/61OGH18.10.1961

Beis wie T1; Beisatz: Klage auf Verschaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, nachdem der heizu Verpflichtete das Grundstück veräußert hat, über das die Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen vertraglich übernommen hat. (T3)

6 Ob 387/61OGH06.12.1961

Beis wie T1; Beisatz: Der Hauseigentümer, der nach Rechtskraft des Zuweisungsbescheides gem. dem NeuVG die Wohnung im Wege der Einräumung eines Wohnungseingentumsrechtes an seine Tochter übergeben hat, kann sich dem Zugewiesenen gegenüber nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen. (T4)

6 Ob 252/63OGH30.10.1963

Beisatz: Klage gegen Erben des zur Übergabe einer Liegenschaft Verpflichteten, der Liegenschaft im Erbteilsübereinkommen einem Miterben überließ und sich auf dieser Liegenschaft neben der Dienstbarkeit des Nutzungsrechtes und der Wohnung und neben der Reallast der Leistung des Unterhaltes auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu seinen Gunsten einräumen ließ. (T5)

8 Ob 296/64OGH20.10.1964

Beis wie T1

1 Ob 18/66OGH10.02.1966

Beis wie T1

6 Ob 98/68OGH15.05.1968

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der zweite Mieter gemäß dem NeuvermietungsG zugewiesen wurde. (T6)

7 Ob 186/67OGH18.10.1967

Veröff: MietSlg 19060

5 Ob 131/69OGH09.07.1969

Beis wie T1

4 Ob 579/69OGH11.11.1969

Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für eine Feststellungsklage des ersten Mieters. (T7) Veröff: MietSlg 21523 ( 60 ), 21807 ( 60 )

1 Ob 42/71OGH25.02.1971

ähnlich; Beisatz: Ausübung eines Wiederkaufsrechtes trotz vertragswidriger Vermietung des verkauften Eigentumslokals. (T8)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1971/319 S 603 = JBl 1971,620 = NZ 1973,40 = MietSlg 23097

6 Ob 137/71OGH11.06.1971

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 23123

1 Ob 8/72OGH16.02.1972

Beis wie T1; Beisatz: Keine Einrede der Unmöglichkeit bei wiederrechtlicher Weitervermietung durch einen Miteingentümer bzw Wohnungsberechtigten. (T9) Veröff: MietSlg 24094

1 Ob 180/72OGH04.10.1972

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Wohnungseigentum (T10)<br/>Anm: Veröff: MietSlg 24209

1 Ob 273/72OGH07.03.1973

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 25077

4 Ob 508/74OGH19.02.1974

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 26077

7 Ob 577/87OGH04.06.1987

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Auch dann nicht, wenn feststünde, daß der zweite Mieter nicht gewillt ist, auf seine Mietrechte zu verzichten, soferne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. (T11)

3 Ob 576/90OGH24.10.1990

Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/41 S 141

8 Ob 640/92OGH18.02.1993

Vgl aber; Beisatz: Die Verurteilung zur Leistung hat nur dann zu erfolgen, wenn noch eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance besteht, daß die Leistung wenigstens später erbracht werden können. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß die Leistung auch im Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so ist nicht auf Leistung zu verurteilen. Verweigert ein Dritter, dessen Mitwirkung zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, diese ernstlich und endgültig, so darf nicht zur Primärleistung verurteilt werden, sofern nicht trotzdem die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. (T12)

3 Ob 549/95OGH12.07.1995

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0070OB00423_5600000_002

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