Rechtssatz
Die bis zur B-VG Novelle 1974 geltenden arbeitsrechtlichen Normen traten nur insoweit außer Kraft, als der Landesgesetzgeber von seinem "Ablöserecht" Gebrauch gemacht hat. Solange dies nicht der Fall ist, können diese bundesgesetzlichen Vorschriften dadurch vom Bundesgesetzgeber auch mit Wirkung für die Landesbediensteten und Gemeindebediensteten geändert werden. Die Neuregelung einer Materie in einem eigenen Bundesgesetz ist dem Bundesgesetzgeber aber verwehrt. (Hier: Nichtgeltung des neuen UrlG für einen Tiroler Gemeindebediensteten).
Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_009OBA00248_9400000_001
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