OGH 8Ob576/93 (RS0070673)

OGH8Ob576/9325.11.1994

Rechtssatz

Das Abgehen von der nach dieser Bestimmung erforderlichen Zweckwidmung und damit eine Widmungsänderung und ein Verzicht auf diesen Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Hauseigentümer den Mietgegenstand einer betriebsfremden Person in der Absicht vermietet, die Wohnung künftig nicht mehr zur Unterbringung von Angehörigen seines Betriebes zu verwenden. Bei der Annahme einer Widmungsänderung ist zu Lasten des Mieters ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z10

8 Ob 576/93OGH25.11.1994
7 Ob 16/98yOGH05.05.1998

Auch; Beisatz: Eine nicht ausdrücklich geäußerte diesbezügliche Absicht kann gemäß den §§ 863, 914 ABGB auch aus den besonderen, zum Mietvertragsabschluss führenden Umständen hervorgehen. (T1)

2 Ob 217/03fOGH12.02.2004

Auch; Beis wie T1

8 Ob 119/12aOGH24.01.2013

Bem: Siehe auch RS0128509. (T2); Veröff: SZ 2013/10

Dokumentnummer

JJR_19941125_OGH0002_0080OB00576_9300000_003

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